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Inklusion: Gemeinsam lernen
Foto: Alex Büttner
In Nordrhein-Westfalen lernen Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in von Schulaufsicht und Schulträger festgelegten Schulen gemeinsam.
Den Eltern eines Kindes mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nennt die Schulaufsicht mindestens eine allgemeine Schule, die für das Gemeinsame Lernen personell und sächlich ausgestattet ist. Den Eltern steht es darüber hinaus frei, ihr Kind an anderen Schulen anzumelden, an denen Angebote des Gemeinsamen Lernens eingerichtet sind. Ein Aufnahmevorrang besteht jedoch lediglich an der Schule, die von der Schulaufsicht vorgeschlagen wurde.
Inklusion
Infos unter: www.url.nrw/inklusion
Eltern haben weiterhin das Recht, für ihr Kind eine Förderschule zu wählen. Allgemeine Schulen des Gemeinsamen Lernens sowie Förderschulen sind gleichwertige Förderorte für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.
Die sonderpädagogische Förderung reicht von der Frühförderung (bei sinnesgeschädigten Kindern) bis zur beruflichen Bildung in Berufskollegs und Berufskollegs als Förderschulen. Sie umfasst alle Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen.
Förderort: Die allgemeine Schule
Die Schulaufsicht richtet Gemeinsames Lernen gemeinsam mit dem Schulträger an allgemeinen Schulen ein.
Diese Schulen nehmen dann eine bestimmte Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auf. Die Schulen führen für diese Plätze ein eigenständiges Aufnahmeverfahren durch.
Gibt es mehr Anmeldungen als Plätze, haben die Kinder Vorrang, für die diese Schule als Förderort durch die Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen worden ist.
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