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Bewerbungs- und Auswahlverfahren
3.1 Welche Voraussetzungen für die Einstellung und den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gilt es zu beachten?
Für die Entscheidung der Schule über die Einstellung und die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst sind die wissenschaftliche Qualifikation in den Unterrichtsfächern bzw. beruflichen Fachrichtungen (im Weiteren als Fach oder Fächer bezeichnet) der Stellenausschreibung und die persönliche Eignung von entscheidender Bedeutung.
Bewerben können sich Personen,
- die einen nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss einer Universität, Kunsthochschule, Musikhochschule oder der Deutschen Sporthochschule in Köln oder Fachhochschule (Master) nachweisen, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 OBAS) und der einen Einsatz in den ausgeschriebenen Fächern zulässt. Grundsätzlich lässt der Studienabschluss den Einsatz in einem ausgeschriebenen Fach zu, wenn Studien- und Prüfungsleistungen vorhanden sind. Diese sollten den fachwissenschaftlichen Studienleistungen vergleichbar sein, die im Rahmen des jeweiligen Lehramtsstudienganges zu erbringen sind. Die genauen Zulassungsbedingungen werden in dem jeweils gültigen Einstellungserlass definiert.
- die eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen können.
- die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzen.
Der in der Anlage beigefügte Selbsteinschätzungsbogen hilft interessierten Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zu prüfen, ob sie grundsätzlich für den Seiteneinstieg mit berufsbegleitendem Vorbereitungsdienst in Frage kommen.
Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3 Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst getroffen. Dabei wird auf der Grundlage einer individuellen Einzelfallbetrachtung im Einvernehmen mit der Vertretung der schulpraktischen Lehrerausbildung festgestellt, ob eine erfolgreiche Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden kann. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind insbesondere 1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse, 2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen (für das Lehramt an Grundschulen reichen nur auf ein Fach bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen – siehe Kapitel 5.3) und 3. einschlägige Berufserfahrungen zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass die vorzuweisende einschlägige Berufserfahrung umso umfangreicher auf die Anforderungen des Schulunterrichts hin ausgerichtet sein sollen, je geringer die vorzeigbaren Studienleistungen sind.
Die Ausbildung und der Einsatz in den Fächern Evangelische, Katholische oder Islamische Religionslehre setzen vor Aufnahme des Vorbereitungsdienstes die kirchliche Bevollmächtigung oder Einverständniserklärung der Religionsgemeinschaft voraus (Missio canonica, Vokation, Idschaza).
Für den Einsatz und die Ausbildung in Fremdsprachen sind fachwissenschaftliche Studienleistungen in der Fremdsprache nachzuweisen. Dazu werden von den Auswahlkommissionen der Schulen Studienleistungen in Literaturwissenschaft, Sprach- und Kulturwissenschaft erwartet.
Sollte eine Teilnahme an dem zweijährigen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nicht in Betracht kommen, könnte die Auswahlkommission der Schule die Seiteneinsteigerin oder den Seiteneinsteiger in Verbindung mit der einjährigen Pädagogischen Einführung in den Schuldienst für die Einstellung vorschlagen. Hinweise dazu und zum Einstellungserlass sind unter www.lois.nrw.de zu finden.
3.2 Gibt es eine Altersbeschränkung für den Seiteneinstieg?
Eine Altersbeschränkung gibt es nicht.
3.3 Welches Beschäftigungsverhältnis geht die Lehrkraft in Ausbildung ein?
Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.
3.4 Bis zu welchem Alter kann die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfolgen?
Nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist eine Verbeamtung grundsätzlich bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres möglich, sofern die persönlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Höchstaltersgrenze erhöht sich um die in § 14 Abs. 5 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) aufgeführten Zeiten. Dies sind insbesondere Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder der tatsächlichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Bei den beiden letztgenannten Sachverhalten erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern in dem entsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellte behinderte Menschen dürfen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr im Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden.
3.5 Wo werden die entsprechenden Stellen veröffentlicht?
Schulen veröffentlichen ihre Stellenausschreibungen mit dem Zusatz „Öffnung für den Seiteneinstieg“ oder vergleichbaren Zusätzen im Internet unter www.lois.nrw.de.
Eine Suchmaschine erleichtert das Auffinden geeigneter Stellen. Darüber hinaus können sich Interessierte in eine Interessentendatei unter www.lois.nrw.de unter der Rubrik „Registrierung für den Seiteneinstieg“ eintragen.
Die Eintragung in die Interessentendatei hat den Vorteil, dass Interessierte auf neue Stellenausschreibungen, die dem hinterlegten Profil entsprechen, automatisch per E-Mail hingewiesen werden.
3.6 Wo werden die Bewerbungsunterlagen eingereicht?
Die Bewerbungsunterlagen sind ausschließlich bei der Schule, die die Stelle ausgeschrieben hat, einzureichen, das heißt, dass eine konkrete Bewerbung die passende Stellenausschreibung einer Schule voraussetzt. Initiativbewerbungen, die sich nicht auf eine ausgeschriebene Stelle beziehen, können nicht berücksichtigt werden.
3.7 Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Bewerbungsschreiben (Nehmen Sie bitte Stellung zum Anforderungsprofil im Ausschreibungstext.)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Ggf. Schwerbehindertenausweis (beglaubigt) oder Gleichstellungsbescheid (beglaubigt)
- Unbeglaubigte Kopien der Zeugnisse und Qualifikationen
- Anlagen zur Bewerbung:
- Übersicht über erbrachte Studienleistungen in den Fächern (Anlage 1a zur Bewerbung)
- Übersicht über einschlägige Berufserfahrungen und Kinderbetreuungszeiten (Anlage 1b zur Bewerbung)
- Erklärung gem. § 2 Abs. 4 OBAS (Anlage 2)
- Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
Die Bewerbungsunterlagen sind in Papierform zu übersenden. Eine Bewerbung per E-Mail ist ungültig. Die Bewerberinnen und Bewerber legen mit ihrer Bewerbung entsprechende Nachweise vor.
- Sollte der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben worden sein, wird zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, einen Nachweis darüber beizufügen, dass der Abschluss nach seinem Niveau einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Universitätsabschluss entspricht. Der Nachweis kann beispielsweise durch eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgen (www.kmk.org/zab).
Wenn in der Ausschreibung das zweite Fach mit „beliebig“ gekennzeichnet ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber aufzeigen, in welchem weiteren Fach sie oder er über entsprechende wissenschaftliche und ergänzende berufliche Kompetenzen verfügt. Auch in diesem Fall ist der Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich. Der Nachweis von Studienleistungen für ein zweites Ausbildungsfach entfällt für den Seiteneinstieg an Grundschulen (siehe Kapitel 5.3).
3.7 Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Bewerbungsschreiben (Nehmen Sie bitte Stellung zum Anforderungsprofil im Ausschreibungstext.)
- Tabellarischer Lebenslauf
- Ggf. Schwerbehindertenausweis (beglaubigt) oder Gleichstellungsbescheid (beglaubigt)
- Unbeglaubigte Kopien der Zeugnisse und Qualifikationen
- Anlagen zur Bewerbung:
- Übersicht über erbrachte Studienleistungen in den Fächern (Anlage 1a zur Bewerbung)
- Übersicht über einschlägige Berufserfahrungen und Kinderbetreuungszeiten (Anlage 1b zur Bewerbung)
- Erklärung gem. § 2 Abs. 4 OBAS (Anlage 2)
- Unbeglaubigte Kopien von sonstigen im Ausschreibungstext geforderten Qualifikationsnachweisen
Die Bewerbungsunterlagen sind in Papierform zu übersenden. Eine Bewerbung per E-Mail ist ungültig. Die Bewerberinnen und Bewerber legen mit ihrer Bewerbung entsprechende Nachweise vor.
- Sollte der Hochschulabschluss nicht in Deutschland erworben worden sein, wird zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, einen Nachweis darüber beizufügen, dass der Abschluss nach seinem Niveau einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Universitätsabschluss entspricht. Der Nachweis kann beispielsweise durch eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgen (www.kmk.org/zab).
Wenn in der Ausschreibung das zweite Fach mit „beliebig“ gekennzeichnet ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber aufzeigen, in welchem weiteren Fach sie oder er über entsprechende wissenschaftliche und ergänzende berufliche Kompetenzen verfügt. Auch in diesem Fall ist der Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen erforderlich. Der Nachweis von Studienleistungen für ein zweites Ausbildungsfach entfällt für den Seiteneinstieg an Grundschulen (siehe Kapitel 5.3).
3.8 Welche Fristen müssen beachtet werden?
Eine Bewerbung kann nur dann berücksichtigt werden, wenn alle Bewerbungsunterlagen fristgerecht und vollständig in Papierform in der Schule eingegangen sind. Dafür ist nicht das Datum des Poststempels ausschlaggebend, sondern das Datum des Posteingangs bei der Schule. Die konkrete Bewerbungsfrist wird in der Stellenausschreibung genannt.
3.9 Wer wird zum Auswahlgespräch eingeladen?
Die Schule trifft unter den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl. Dieser ausgewählte Personenkreis wird zu einem Auswahlgespräch mit einer Auswahlkommission eingeladen.
3.10 Werden durch das Auswahlgespräch entstandene Kosten erstattet?
Kosten, die wegen der Teilnahme an einem Auswahlgespräch entstehen, können nicht erstattet werden.
3.11 Wie lange dauert das Auswahlgespräch?
Über die Dauer des Gesprächs entscheidet die Schule.
3.12 Wie kommt die Auswahlkommission zu ihrer Entscheidung?
Während des Auswahlgesprächs werden neben persönlichen, fachlichen und pädagogischen Aspekten auch Motive für die Bewerbung angesprochen. Die Auswahlkommission schlägt dann der zuständigen Bezirksregierung eine Bewerberin oder einen Bewerber für die Einstellung vor. Sie legt außerdem die Fächer oder beruflichen Fachrichtungen der Ausbildung fest. Die endgültige Einstellungsentscheidung wird erst nach Prüfung der Unterlagen von der für die Schule zuständigen Bezirksregierung getroffen.
3.13 Wer informiert die Bewerberin oder den Bewerber über das Ergebnis?
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Auswahlkommission informiert die Bewerberin oder den Bewerber, ob sie oder er der Bezirksregierung zur Einstellung vorgeschlagen wird. Das endgültige Einstellungsangebot oder gegebenenfalls den Bescheid über ein negatives Prüfergebnis erhält die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber von der Bezirksregierung.
3.14 Was geschieht mit den Bewerbungsunterlagen?
Sofern der Bewerbung ein ausreichend frankierter und entsprechend großer Rücksendeumschlag beigefügt wurde, erfolgt die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Bewerbungsunterlagen nicht mehr benötigt werden und nach zwei Monaten vernichtet werden können.
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