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Versetzung und Wiederholung
Eine Versetzung erfolgt in der gymnasialen Oberstufe nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase, nicht aber beim Übergang vom ersten in das zweite Jahr der Qualifikationsphase.
Versetzung in die Qualifikationsphase
Grundlage für die Versetzung in die Qualifikationsphase bilden die Leistungsbewertungen im zweiten Halbjahr der Einführungsphase in den neun Kursen des Pflichtbereichs und in einem Kurs des Wahlbereichs.
Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder in der fortgeführten Fremdsprache müssen allerdings durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Gruppe ausgeglichen werden.
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler können in einem Fach, in dem mangelhafte Leistungen erbracht wurden, eine Nachprüfung ablegen, wenn sie durch die Verbesserung dieser einen mangelhaften Leistung die Versetzungsbedingungen erfüllen. Bei einer Wiederholung der Einführungsphase ist keine Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb der Versetzung möglich.
Schülerinnen und Schüler, die nach der Wiederholung der Einführungsphase nicht in die Qualifikationsphase versetzt werden, müssen die gymnasiale Oberstufe verlassen.Weitere Informationen enthält das „Merkblatt zu Nachprüfungen am Ende der Einführungsphase“ unter:
www.schulministerium.nrw/ themen/ schulsystem/ schulformen/ gymnasium/ merkblaetter-zur-sekundarstufe-ii-des-gymnasiums Wiederholung in der Qualifikationsphase
Stellt sich im Laufe des ersten Jahres der Qualifikationsphase heraus, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, besteht bis zum Ende des ersten Halbjahres die Möglichkeit, auf Antrag in die Einführungsphase zurückzutreten. Die Entscheidung über den Rücktritt trifft die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Die Versetzungsentscheidung wird damit unwirksam. Die am Ende der Einführungsphase erworbenen Abschlüsse bleiben erhalten. Der Rücktritt wird auf die Verweildauer angerechnet.
Auch zu einem späteren Zeitpunkt besteht in der Qualifikationsphase unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederholung zu stellen, über den ebenfalls die Konferenz der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten, entscheidet. Im Vorfeld einer Antragstellung sollte in jedem Falle eine eingehende Beratung mit den Beratungslehrerinnen und -lehrern zu Vor- und Nachteilen einer Wiederholung erfolgen.
Wenn die Leistungen am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase für eine Zulassung zur Abiturprüfung nicht ausreichen, muss je nach Zeitpunkt das erste Jahr der Qualifikationsphase oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholt werden. In der Qualifikationsphase erworbene Abschlüsse bleiben bei Wiederholung erhalten.
Wiederholung der Abiturprüfung
Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies gilt auch, wenn bereits eine Jahrgangsstufe in der gymnasialen Oberstufe wiederholt wurde. Wenn die Schülerin oder der Schüler die Abiturprüfung nicht bestanden hat, wiederholt sie oder er das zweite Jahr der Qualifikationsphase. Hat eine Schülerin oder ein Schüler am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss sie oder er die gymnasiale Oberstufe verlassen.
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