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8. Datenschutz und Datensicherheit
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Der Landesgesetzgeber hat in §§ 120, 121 Schulgesetz NRW die bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Schulen personenbezogene Daten der Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in digitalen Systemen im Schulunterricht verarbeiten dürfen.
Auf Basis der §§ 2 Absatz 4 und 8 Absatz 2 Schulgesetz NRW haben die Schulen die Möglichkeit, digitale Lehr- und Lernsysteme, Arbeits- und Kommunikationsplattformen im Schulunterricht zu nutzen. Die Entscheidung über die Nutzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schule. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte sind in diesem Rahmen zur Nutzung verpflichtet. Der Erwerb von Kompetenzen für zukünftige Anforderungen in einer digitalisierten Welt gehört zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen. Zudem bieten digitale Systeme Flexibilität, um in Ausnahmesituationen Unterrichtsausfälle zu vermeiden. Das Nähere, insbesondere unter welchen Voraussetzungen digitale Systeme zu nutzen sind, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Im Kontext des digitalen Unterrichts in Nordrhein-Westfalen sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar verteilt. Die Schulen, vertreten durch ihre Schulleitungen, tragen die Verantwortung für die datenschutzkonforme Verarbeitung von personenbezogenen Daten mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen gemäß der DSGVO.
Umfangreiche Informationen zum Datenschutzrecht in Schulen sind im Bildungsportal des Schulministeriums Nordrhein-Westfalen unter der Rubrik Recht/Datenschutzrecht eingestellt9.
Schulträger sind für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, die mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar ist, zuständig, während das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Schulen im Digitalisierungsprozess unterstützt und eigene Systeme bereitstellt.
9 Datenschutz im Schulbereich | Bildungsportal NRW (www.schulministerium.nrw)
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