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7. Sonderpädagogische Förderung
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In der Ausgestaltung der Lernprozesse kann es erforderlich sein, für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung spezifische Anpassungen und differenzierte Fördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Förderschwerpunkte individuell umzusetzen. Entscheidend ist ein gleichberechtigter Zugang zum Unterricht, in dem die individuellen Voraussetzungen zur Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler beachtet werden. Auch für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist in besonderem Maße die inhaltliche und methodische Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht von Bedeutung. Art und Umfang des Distanzunterrichts sind nach dem jeweiligen individuellen Unterstützungsbedarf zu bemessen und auszugestalten.
Alle Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach den individuellen (Lern-)Voraussetzungen, den Förderplänen, den Erfordernissen der Förderschwerpunkte sowie den Aspekten der Barrierefreiheit. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die jeweils benötigten Hilfsmittel – technisch und medial – im Präsenz- sowie auch im Distanzunterricht zur Verfügung stehen. Assistive Technologien können helfen, Einschränkungen in der Bewältigung der Aufgaben auszugleichen und den Lernprozess kontinuierlich zu unterstützen.
Ein Teil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung benötigt einen intensiveren persönlichen Kontakt in analoger oder digitaler Form mit den Lehrkräften, um einen erfolgreichen Lernprozess zu sichern. Die Art der Kontaktaufnahme variiert und beinhaltet darüber hinaus eingeübte Feedback- und Rückmeldeabsprachen. Der Austausch zwischen den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und ggf. deren Erziehungsberechtigten kann notwendig sein, um die konkrete Gestaltung der Präsenz- und Distanzphasen abzustimmen.
Unterstützen können noch weitere am Lernprozess beteiligte Personen, wie beispielsweise die zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII einzusetzenden Schulbegleitungen. Diese können auch im häuslichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler unterstützen. Bei der Entscheidung des Leistungserbringers über den Einsatz im häuslichen Umfeld sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.
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